Immer wieder geht es bei der Übertragung von Vermögen um die Frage des richtigen Zeitpunktes und der richtigen Art und Weise. Sollte Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen werden oder von Todes wegen vererbt? Was ist günstiger für die Nachkommen und worauf muss der Vermögensübertragende achten, um anschließend auch noch abgesichert zu sein? Dazu Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern: „Betriebsübergaben, die Nutzung schenkungssteuerlicher Freibeträge, sozialhilferechtliche Überlegungen oder der Wunsch, den Kindern die Familiengründung oder den Berufsstart zu erleichtern, geben häufig Anlass zur lebzeitigen Übertragung. Doch jede Vermögensübertragung sollte wohl überlegt sein und nicht ausschließlich von sozialhilferechtlichen oder steuerlichen Überlegungen abhängig gemacht werden.“
Wenn der Schenker das aufgebaute Vermögen nicht ganz aus der Hand geben möchte, kann er sich entsprechende Rechte am übertragenen Vermögen vorbehalten. „Es kommt beispielsweise der Vorbehalt von Nutzungsrechten für den Schenker oder Dritte in Betracht, die Vereinbarung von Rentenzahlungen oder entsprechende Rückerwerbsrechte. Es kann auch geregelt werden, dass ein Verkauf oder eine Belastung nur mit der Zustimmung des Schenkers erfolgen kann“, so Dr. Meininghaus.
Wer sowieso gerade eine Betriebsübergabe plant, sollte diese möglichst bald vollziehen. Denn derzeit sind bei Betriebsübergaben Steuerbefreiungen von bis zu 100 Prozent möglich, ohne dass dabei die sonstigen Erbschaftsteuerfreibeträge angetastet werden. „Die Verfassungsmäßigkeit der Begünstigungen steht momentan auf dem Prüfstand. Am 17. Dezember 2014 wird hierzu die Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts erwartet. Günstiger wird es wahrscheinlich nicht“, sagt Dr. Meininghaus und rät zu einer individuellen Beratung beim Notar. Als Rechtsexperte kennt dieser alle wichtigen Regelungen zur Vermögensübertragung und achtet auf eine ausgewogene und sichere Vertragsgestaltung. Wichtig: Sobald es um Grundbesitz, Gesellschaftsbeteiligungen, Erbanteile, künftige Schenkungen oder Erb- und Pflichtteilsverzichte geht, ist die notarielle Beurkundung ein Wirksamkeitserfordernis.